CO2-KostAufG

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Die gesetzlich festgelegten CO2- Kosten, die für das Heizen mit fossilen Brenn­stoffen festgelegt wurden, werden seit 2021 erhoben. Vermieter konnten die Kosten bisher vollständig auf ihre Mieter umlegen. Seit 01.01.2023 gibt es nun das Kohlendioxid­kostenaufteilungs­gesetz (CO2-KostAufG), das Mieter entlasten und Anreize für Vermieter zu einer Effizienz­verbesserung ihrer Gebäude schaffen soll. Dieses sieht ein 10-Stufenprogramm vor. Auf dieser Seite erklären wir Ihnen, wie hoch die CO2 Kosten sind, wie die Kosten berechnet werden und welche Regelungen es gibt.

Kurz und knapp

  • Das CO2-KostAufG gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanlagen.
  • Die CO2-Kostenaufteilung gilt für die Mieter und Vermieter ab 01.01.2023 und wird in der nächsten Jahresabrechnung abgerechnet.
  • Derzeit müssen Sie als Mieter und Vermieter nichts tun, Vermietern wird aber geraten, Rücklagen, im Falle einer Rückzahlung an den Mieter, zu schaffen.

Emissionsfaktoren für 2023
(Quelle: EBeV 2030)

Erdgas: 0,20088 kg CO2/kWh

Wen betrifft das neue Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz?

Das Gesetz betrifft alle Vermieter von Wohn- und Gewerbe­immobilien, die fossile Brenn­stoffe (Erdgas-Flüssiggas-Heizöl-Fernwärme) als Heiz­mittel nutzen. Das Gesetz gilt nicht für Gebäude, in denen strom­betriebene Heiz­mittel (beispielsweise Wärme­pumpen oder Nacht­speicheröfen) oder Holz und Pellet eingesetzt werden.

Zugrunde liegt die CO2-Bepreisung, eine Steuer, die anfällt, weil beim Heizen mit fossilen Brenn­stoffen CO2 in die Luft abgegeben wird. Um nun die Mieter von der Steuer zu entlasten und Ver­mieter dazu zu bewegen, Ihre Immobilien klima­freundlicher umzubauen, wurde das Kohlendioxid­kostenaufteilungs­gesetz ins Leben gerufen, um die Kosten gerecht auf Vermieter und Mieter umzulegen. Hierbei gilt: Je energie­effizienter die Immobilie, desto mehr muss der Mieter zahlen.

Das 10-Stufenmodell: Verteilung der Kosten des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung

Quelle: CO2KostAufG, Ausfertigungsdatum: 05.12.2022
Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m²/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m²/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m²/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m²/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m²/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m²/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m²/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m²/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m²/a 20 % 80 %
>= 52 kg CO2/m²/a 5 % 95 %

Wann ist die Abgabe fällig?

Da der Abrechnungs­zeitraum für die Kosten ab 01.01.2023 oder danach beginnt, fallen die Gelder erst mit der Jahres­rechnung 2024 an.

Hierbei bekommt der Ver­mieter die Auf­teilung der Kosten von seinem Energie­versorger mitgeteilt und muss den ent­sprechenden Anteil dann in der Neben­kosten­abrechnung an den Mieter weitergeben. Mieter, die sich selbst um Ihre Wärme kümmern und bei denen keine Heiz­kosten in den Neben­kosten verrechnet ist, bekommen deren Auf­teilung als Gut­schrift vom Vermieter.

Was passiert mit Nichtwohngebäuden?

Nichtwohngebäude sind noch nicht voll­ständig von der Gesetz­gebung geklärt, daher werden die Kosten bis 2025 zur Hälfte auf Mieter und Ver­mieter aufgeteilt. 2025 soll es dann ein Stufen­modell für Nicht­wohn­gebäude geben.

Gibt es eine Beispielrechnung, wie sich die Werte zusammensetzen?

Erst muss der Kohlenstoffdioxidausstoß pro m² ausgerechnet werden. Dazu gehen wir von folgendem Beispiel aus:

Beispiel: Berechnung des CO2-Austoßes des vermietenden Gebäudes

  • Mehrfamilienhaus
  • 750m² gesamte Wohnfläche
  • jährlicher Verbrauch in 2023: 93.000 kWh Erdgas (Annahme)
  • Vorläufiger ausgewiesener CO2-Wert für 2023 bei reinem Gaseinsatz: 0,20088 kg CO2/kWh

0,20088 CO2 kg/kWh × 93.000 kWh = 18.681,84 CO2 kg
18.681,84 CO2 kg ÷ 750 m² = 24,91 CO2 kg/m²

Die Berechnung der Emissionsfaktoren wird in der Verordnung über die Emissionsberichterstattung bekannt gegeben.

Anhand dieses Wertes wird im 10-Stufenmodell die Verteilung zwischen Mieter und Vermieter definiert. In dem oberen Beispiel muss der Vermieter 30 % und der Mieter 70 % der Kosten tragen. Nun muss der CO2-Ausstoß mit dem CO2-Preis verrechnet werden. Dieser Wert wird von der Bundesregierung festgehalten.

CO2 Preis für die folgenden Jahre in Deutschland

* Die Mehrwertsteuer auf Erdgas bis voraussichtlich März 2024 von 19% auf 7% gesenkt Heizöl wird weiterhin mit 19% besteuert (Quelle: Bundesregierung Stand 01.01.2023)
Jahr CO2-Preisentwicklung pro Tonne* (ohne MwSt)
CO2-Steuer 2021 25,00 Euro
CO2-Steuer 2022 30,00 Euro
CO2-Steuer 2023 30,00 Euro (vormals 35,00 Euro)
CO2-Steuer 2024 35,00 Euro (vormals 45,00 Euro)
CO2-Steuer 2025 45,00 Euro (vormals 55,00 Euro)
CO2-Steuer 2026 55,00 – 65,00 Euro

Im Jahr 2023 kostet die Tonne CO2 demnach 30 Euro. Daher ergeben sich folgenden Kosten für beide Parteien:

18,68184 t CO2 × 30 €/t = 560,43 €

Anteil Mieter: 70 % = 392,30 €
Anteil Vermieter: 30 % = 168,13 €